AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Rädern bzw. Elektrofahrrädern jeder Art (nachfolgend: Fahrzeug).

  1. Pflichten des Vermieters
  2. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges: Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältige gewartetes Fahrzeug. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges prüft der Mieter vor Entgegennahme des Fahrzeuges.
  3. Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, die der Mieter nicht verschuldet hat und um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so kann der Mieter den Vermieter innerhalb der Geschäftszeiten aufsuchen und bekommt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist, dass ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Mieter selbst eine Werkstätte aufsuchen möchte, ist dies nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich; andernfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
  • Pflichten des Mieters
  1. Der Mietpreis beträgt je nach Rad zwischen € 35,00 bis € 60,00 pro Tag. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigungskosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten. Die Benutzung der Fahrzeuge durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter hat den Zustand des Fahrzeuges selbständig zu prüfen.
  2. Der Mieter bezahlt den Endpreis für die Vermietung vor Entgegennahme des Fahrzeuges im Voraus.
  3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne dass die Pflicht des Mieters aus Ziff. III. 1. Für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches entfiele.
  4. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzusperren und sicher zu verwahren.
  5. Bei einem von dem Mieter verschuldeten Abhandenkommen oder Schaden hat der Mieter die gesamten Kosten für das Elektrofahrrad zu tragen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen; Dem Vermieter bleibt ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten. Bei Diebstahl hat der Mieter eine Diebstahlanzeige bei der lokalen Polizei zu erstatten. Die Schriftstücke der Diebstahlanzeige werden dem Vermieter zur Verfügung gestellt.
  6. Der Mieter hat – unbeschadet der Ziff. II. 2., III. 7. – alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
  7. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten – ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze – zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Die Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise z.B. Mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. [Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.]
  8. Bei der Weitergabe des Mietfahrrades an Dritte übernimmt der Mieter die volle Verantwortung für verursachte Fremdschäden und Beschädigungen am Mietfahrrad.
  9. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet – unbeschadet der Ziff. III. 7. – nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung – in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.

  1. Verjährung

Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung, insbesondere nach Ziff. III. 6., verschwiegen hat.

  • Altersvoraussetzung

Die Vermietung der Fahrzeuge erfolgt nur an volljährige Personen; Jugendliche von 16 bis 18 Jahren können ein Fahrzeug nur mit Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten mieten. Die Vermietung an Jugendlichen unter 16 Jahren erfolgt nur in Begleitung von Erwachsenen.

  • Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Seiten ist Judenburg.

Unterschrift:

Ich wurde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und akzeptiere diese mit meiner Unterschrift.

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